Rechtsprechung
BFH, 07.06.1989 - X R 186/87 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Simons & Moll-Simons
EStG 1983 §§ 10, 10c
- Wolters Kluwer
Höchstbeträge - Absoluter Höchstbetrag - Relativer Höchstbetrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Höchstbetrag der Vorsorgepauschale bei Zusammenveranlagung - Voraussetzung für Kürzung des Vorwegabzugs von Vorsorgeaufwendungen - Bezug von Versorgungsbezügen oder Altersruhegeld bei einem Ehegatten gegeben (§ 10c Abs. 8 Satz 1 EStG 1983) - Berechnung des "übersteigenden" ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 157, 188
- BB 1989, 1612
- BB 1989, 2380
- DB 1989, 1953
- BStBl II 1989, 932
Wird zitiert von ...
- BFH, 07.06.1989 - X R 12/84
Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse - Revision - Fristablauf …
Vielmehr ist auf den nach § 10c Abs. 8 Satz 1 EStG ermittelten Betrag die für Vorsorgeaufwendungen geltende Höchstbetragsberechnung (Grundhöchstbetrag zuzüglich hälftigem Ansatz - § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3 EStG) anzuwenden (vgl. Urteil des Senats vom 7. Juni 1989 X R 186/87, BFHE 157, 188, sowie Abschn. 49 Abs. 7 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR -), so daß die Vorsorgepauschale im Streitfall nur 6.426 DM beträgt.